Die Eigenleistungen im Schadenfall
- Als Entschädigung erhalten Sie die Summe, die von Ihnen aufgrund richterlichen Urteils oder eines von uns genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haftpflichtsumme). Sollten Sie keine der unten beschriebenen abweichenden Regelungen mit uns treffen, beträgt der von Ihnen von dieser Summe zu leistende Selbstbehalt 1.500 € (Fester Selbstbehalt).Abweichend hiervon können Sie einen prozentual gestaffelten Selbstbehalt mit uns vereinbaren. Dann ersetzen wir 95 % von den ersten 30.000 € der Haftpflichtsumme und 100 % des darüber hinausgehenden Betrags. Der von Ihnen selbst zu tragende Schaden beträgt bei dieser Regelung mindestens 150 € und höchstens 1.500 €.
- Ein Selbstbehalt muss von Ihnen nicht geleistet werden, wenn bei Geltendmachung des Schadensersatzes gegen Sie als Berufsträger Ihre Bestellung erloschen ist. Gleiches gilt, wenn der Anspruch auf Schadensersatz gegen Ihre zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr anerkannte Berufsträgergesellschaft geltend gemacht wird.
- Auch für Erben entfällt die Zahlung des Selbstbehalts.
- Schließlich machen wir keinen Selbstbehalt geltend, sofern der Anspruch auf Schadensersatz in den ersten drei Jahren nach Ihrer Bestellung als Berufsträger geltend gemacht wird.
Kein GebühreneinwurfHat der Versicherungsnehmer in der Angelegenheit, bei deren Behandlung der Verstoß erfolgt ist, Gebühren einbehalten, so sind diese bei der Schadenregulierung nicht einzuwerfen. Ein Anspruch auf Rückforderung von Gebühren fällt nicht unter den Versicherungsschutz.
Besonderheiten für Sozietäten und ScheinsozietätenAls Sozien gelten Berufsangehörige, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben (Briefkopf und/oder Kanzleischild), und zwar unabhängig vom Innenverhältnis (§ 1 II Ziffer 1 AVB WSR). Der Versicherungsfall eines Sozius gilt als Versicherungsfall aller Sozien (§ 12 AVB). Dies gilt unabhängig davon, wer im konkreten Fall im Außenverhältnis gegenüber dem Mandanten haftet, auch im Falle der wirksamen Vereinbarung eines Einzelmandats. Sinn dieser Regelung ist, dass der bzw. die Versicherer nicht klären müssen, welcher Sozius für einen Fehler verantwortlich ist.
Vermeiden von Deckungslücken der Sozien
Im Regulierungsfall treten die Versicherer mit einer sog. Durchschnittsleistung ein (§ 12 II AVB WSR). Unterschiedliche Versicherungssummen der Sozien können zu Deckungslücken führen. Um dies zu vermeiden, sollten daher alle Sozien mit einer gleich hohen und ausreichenden Versicherungssumme versichert sein. Umstände die den Versicherungsschutz beeinflussen, gehen zu Lasten aller Sozien (§ 1 II Ziffer 3 AVB WSRAVB WSR). Begeht z. B. ein Sozius eine vorsätzliche Pflichtverletzung, besteht für die gesamte Sozietät kein Versicherungsschutz.
Kontakt aufnehmen