15. Juni 2017 | Rechtssprechung

Urteil der OLG Düsseldorf vom 20.1.2015: Zur Dritthaftung des Wirtschaftsprüfers

Erlangt ein Wirtschaftsprüfer Kenntnis davon, dass der zu prüfende Jahresabschluss u. a. für Kreditverhandlungen mit einer Bank benötigt wird, führt dies nicht zur Einbeziehung der Bank in den Schutzbereich des Abschlussprüfervertrages (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.1.2015 – I-23 U 100/09, rechtskräftig).

Erlangt ein Wirtschaftsprüfer Kenntnis davon, dass der zu prüfende Jahresabschluss u. a. für Kreditverhandlungen mit einer Bank benötigt wird, führt dies nicht zur Einbeziehung der Bank in den Schutzbereich des Abschlussprüfervertrages (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.1.2015 – I-23 U 100/09, rechtskräftig).

Erlangt ein Wirtschaftsprüfer Kenntnis davon, dass der zu prüfende Jahresabschluss u. a. für Kreditverhandlungen mit einer Bank benötigt wird, führt dies nicht zur Einbeziehung der Bank in den Schutzbereich des Abschlussprüfervertrages (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.1.2015 – I-23 U 100/09, rechtskräftig).

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